Kriterien für kommerzielle Anbieter

ALLGEMEIN:
Kursangebote von gewerblichen Unternehmen Im Hinblick auf die Zielsetzung einer bewegungsorientierten Schulveranstaltung sind gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit nur in vertretbarem Ausmaß vorzusehen.


Unterrichtserteilung durch externe Sportanbieter
Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrerinnen/Lehrer noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreff enden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.


Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifi zierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die unter Punkt 6 angeführten Organisations- und Sicherheitsvorschriften für ausgewählte Sportarten sind einzuhalten.


Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpfl ichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfi ngschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband; an die Landesverbände der Berg- und Skiführerinnen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).


Leiterinnen/Leiter, Lehrerinnen/Lehrer oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder einen Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.

 

SPORTARTEN:
Kanu, Kajak, Paddel und Rudersport

Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarte/Instruktorenausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).


Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern
Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführerinnen/Berg- und Skiführer), staatlich geprüfte Berg- und Skiführerin/staatlich geprüfter Berg- und Skiführer, Heeresbergführerin/Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärterin/ Berg- und Skiführeranwärter, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwartin/Lehrwart Alpin bzw. Instruktorin/Instruktor Klettern alpin, Lehrwartin/Lehrwart hochalpin bzw. Instruktorin/Instruktor Hochtouren.


Seilgarten
Die eingesetzten Instruktorinnen/Instruktoren müssen über eine abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainerin/Seilgartentrainer) verfügen, die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS) entspricht.


Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)
Keine speziellen Kriterien für kommerzielle Anbieter


Reiten
Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Ausbildungsbetriebe (FENA = Fédération Equestre Nationale d’Autriche) oder Reitschulen (FENA) oder Reitställe (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifi zierte Person erteilt wird.


Schluchtenwandern (Canyoning)
Bei Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine muss auf die Einhaltung oben erwähnter Bestimmungen zu Ausbildung, Organisation und Sicherheit geachtet werden.


Schwimmen
Keine speziellen Kriterien für kommerzielle Anbieter (siehe Empfehlungen bzw. Bestimmungen zur Ausbildung von Lehrpersonal)


Segeln
Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).


Klettern
Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführerin/Berg- und Skiführer); autorisierte Berg- und Skiführerinnen/Bergund Skiführer als Unternehmer.


Surfen
Zur Unterrichtserteilung berechtigt sind: Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.